Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 47: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat am 23. Dezember 2008 in einem Fall der Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten entschieden, dass die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs nicht abzugsfähig sind, wenn die Nutzung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist. Ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug von Dritten wird als eigene Mittel angerechnet. Dies dient dazu, eine Zweckentfremdung der materiellen Hilfe zu verhindern, wenn durch den Autobesitz eines Familienmitglieds andere Mitglieder der Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) benachteiligt werden könnten. Eine kumulative Anwendung von Abzug und Anrechnung ist ausgeschlossen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2008 47 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 23.12.2008 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2008 47 S.268 2008 Verwaltungsgericht 268 [...] 47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). Eine... |
Schlagwörter: | Motorfahrzeug; Motorfahrzeugs; Abzug; Hilfe; Sozialhilfe; Verwaltungsgericht; Mitteln; Einwohnergemeinde; Verfügung; Finanzierung; Unterhaltskosten; Zweckentfremdung; Betrieb; Betriebskosten; Abzugs; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Bezirksamt; Bremgarten; Erwägungen; Person; Naturalleistung; Vorliegen; Autos; Mitglieder; Unterstützungseinheit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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